OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2025
9 UF 101/23
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 38/22

Anordnung des Umgangs eines Kindesvaters mit seinem Sohn i.R.d. Förderung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2025 - Aktenzeichen 9 UF 101/23

DRsp Nr. 2025/3055

Anordnung des Umgangs eines Kindesvaters mit seinem Sohn i.R.d. Förderung des Kindeswohls

Bei Suchtkrankheiten, wie Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, besteht eine Gefahr für das Kindeswohl je nach Alter und Fähigkeiten des Kindes zum Eigenschutz sowie nach Art der konsumierten Drogen und Intensität des Missbrauchs, insbesondere dann, wenn die Abhängigkeit im konkreten Einzelfall zu zeitweisen und nicht absehbaren Ausfallerscheinungen führt, so dass eine ordnungsgemäße Betreuung des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet ist. Abstrakte Gefahren genügen aber insoweit nicht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 23.03.2023 - Az.: 230 F 38/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Gründe

I.