OLG Bamberg - Beschluss vom 18.12.2023
7 UF 153/23
Normen:
BGB § 741; BGB § 745;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 590
Vorinstanzen:
AG Wunsiedel, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 02 F 62/20

Anrechnung von künftigen Zahlungen auf gemeinsame Hausschulden auf eine geschuldete Nutzungsentschädigung

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2023 - Aktenzeichen 7 UF 153/23

DRsp Nr. 2024/14567

Anrechnung von künftigen Zahlungen auf gemeinsame Hausschulden auf eine geschuldete Nutzungsentschädigung

1. Künftige Zahlungen auf gemeinsame Hausschulden sind auf eine geschuldete Nutzungsentschädigung deswegen anzurechnen, weil der andere Teilhaber hierdurch von seinen Verbindlichkeiten gegenüber den Kreditgebern befreit wird, was als eine (andere) Form des Ausgleichs für die alleinige Nutzung angesehen werden muss. Es liegt insoweit kein Fall der "vorsorglichen" Aufrechnung vor. 2. Aufgrund einer bisherigen gelebten Praxis kann im Rahmen der Bemessung der Entschädigung davon ausgegangen werden, dass diese Zahlungen auch weiterhin geleistet werden. 3. Sollten die Zahlungen auf die Hausschulden künftig eingestellt werden, kann die Abänderung der Entscheidung beantragt werden. Denn dann sind die Grundlagen für die Bemessung der zu zahlenden Entschädigung entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - der Endbeschluss des Amtsgerichts Wunsiedel vom 14.07.2023 in den Ziffern 1 bis 3 abgeändert wie folgt:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die Nutzung des Anwesens ..., rückständige Nutzungsentschädigung zu bezahlen für die Zeit von 01.12.2019 bis 30.06.2023 in Höhe von 2.347,17 €.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.