OLG Celle - Beschluss vom 19.03.2025
21 UF 237/24
Normen:
BGB § 573; BGB § 574; § § 745BGB;
Vorinstanzen:
AG Tostedt, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 361/23

Anspruch auf die Aussprache einer gemeinsamen Kündigung eines Mietvertrages durch die Ehepartner nach der Trennung zum Zwecke der Neueregelung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft

OLG Celle, Beschluss vom 19.03.2025 - Aktenzeichen 21 UF 237/24

DRsp Nr. 2025/3749

Anspruch auf die Aussprache einer gemeinsamen Kündigung eines Mietvertrages durch die Ehepartner nach der Trennung zum Zwecke der Neueregelung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Bruchteilsgemeinschaft

Steht eine Immobilie im Miteigentum der Ehegatten, so ist für ein bestehendes Mietverhältnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. § 741 BGB mit der Folge vorliegt, dass ein Ehegatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Nutzungsverhältnisse nach der Trennung auch dahingehend verlangen kann, dass der andere Ehegatte eine gemeinsame Kündigungserklärung in Bezug auf das bestehende Mietverhältnis abgibt. Im Rahmen der den beiderseitigen Interessen der Teilhaber gerecht werdenden Entscheidung über die weitere Nutzung ist neben der aus § 1353 BGB folgenden ehelichen Solidarität auch zu berücksichtigen, ob die beabsichtigte Kündigungserklärung nicht offensichtlich aussichtslos ist bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daher sind der Eigenbedarf des die Kündigungserklärung begehrenden Ehegatten nach § 573 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB sowie ein mögliches Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB neben den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten in die Beurteilung einzubeziehen.

Tenor