AG Wolfenbüttel, vom 05.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 2066/24
Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den getrennt lebenden Elternteil
OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025 - Aktenzeichen 1 UF 46/25
DRsp Nr. 2026/261
Anspruch auf Kindesunterhalt gegen den getrennt lebenden Elternteil
1. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dahingehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet (Anschluss an OLG Düsseldorf, 27.08.2025, 5 UF 86/24).2. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bemisst sich auch bei einer Mitbetreuung von bis zu etwa 45 % in der Regel allein nach dessen Einkommen, wobei die Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist.3. Bei der Herabgruppierung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (Anschluss an OLG Braunschweig, 04.04.2025, 1 UF 136/24).4. Für die Ermittlung des im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes zu berücksichtigenden Umfangs der Mitbetreuung ist auf die Anzahl der Übernachtungen bei dem barunterhaltspflichten Elternteil außerhalb der Ferienzeiten abzustellen.
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