Der Antrag des Antragsgegners vom 11.10.2023 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Minden hat den Antragsgegner mit am 25.07.2023 verkündeten Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin 293.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 25.07.2023 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.08.2023, eingegangen beim Amtsgericht Minden am gleichen Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 25.07.2023 Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.
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