OLG Hamm - Beschluss vom 13.11.2023
9 UF 127/23
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 70/23

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.11.2023 - Aktenzeichen 9 UF 127/23

DRsp Nr. 2024/13522

Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten

Ein Verfahrensbevollmächtigter hat hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Einlegung und Begründung des Rechtsmittels gewahrt wird. Der mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragte Verfahrensbevollmächtigte muss in eigener Verantwortung die für die Berechnung der Rechtsmittelfrist maßgebenden Daten überprüfen und zuverlässig feststellen.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners vom 11.10.2023 auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 1353 Abs. 1 S. 2, 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Minden hat den Antragsgegner mit am 25.07.2023 verkündeten Beschluss verpflichtet, an die Antragstellerin 293.000,00 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten des Antragsgegners am 25.07.2023 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24.08.2023, eingegangen beim Amtsgericht Minden am gleichen Tag, hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 25.07.2023 Beschwerde eingelegt und eine Beschwerdebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt.