OLG Oldenburg - Beschluss vom 24.03.2025
3 UF 108/23
Normen:
VersAusglG § 27; VersAusglG § 28;
Vorinstanzen:
AG Leer, - Vorinstanzaktenzeichen F 4057/22

Anspruch auf Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen des mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.03.2025 - Aktenzeichen 3 UF 108/23

DRsp Nr. 2025/3999

Anspruch auf Teilhabe an einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung im Rahmen des mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs

Der Ausgleich einer Privatvorsorge wegen Invalidität/ private Berufsunfähigkeitsversicherung bei Ehescheidung findet in Fällen grober Unbilligkeit nicht statt. Das kann der Fall sein, wenn der andere Ehegatte ebenfalls eine Invaliditätsversorgung erhält, die jedoch - wie beispielsweise eine gesetzliche Unfallversicherung - nicht unter den Versorgungsausgleich fällt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.07.2023 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leer (5c F 4057/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 5), welche ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.050 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27; VersAusglG § 28;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Nachgang nicht angegriffenen Hinweisbeschluss des Senats vom 26.02.2025 verwiesen. Dort wurde wie folgt ausgeführt:

"I.