OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2023
2 UF 212/22
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1269
FuR 2023, 242
Vorinstanzen:
AG Obernburg, vom 04.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 23/22

Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen ZusammenveranlagungVerringerung finanzieller LastenKeine zusätzliche steuerliche Eigenbelastung

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 2 UF 212/22

DRsp Nr. 2023/922

Anspruch auf Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung Verringerung finanzieller Lasten Keine zusätzliche steuerliche Eigenbelastung

1. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.2. Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Eine solche Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen.3. Die Ehegatten können die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch Vereinbarung wirksam abbedingen.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Obernburg a. Main vom 04.11.2022, Az. 3 F 23/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97;

Gründe

I.