Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 1.702 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.746 € festgesetzt.
Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25.7.2013 ist dem Antragsgegner gemäß §§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB, 246 Abs. 1, 2. Alt. FamFG durch einstweilige Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin einen Verfahrenskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 1.702 € zu zahlen.
Die im zugrundeliegenden Verfahren streitigen Ansprüche auf Unterhalt betreffen eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der getrenntlebende Ehegatte nach § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB vorschusspflichtig ist, da das Verfahren seine Wurzel in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten hat (vgl. BGH NJW 2010, 342).
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