OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.12.2025
19 W 80/25 (Wx)
Normen:
EGBGB Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 14.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen III 23/25

Antrag auf Anweisung des Standesamts zur Entgegennahme einer Erklärung der Betroffenen über die Neubestimmung ihres Ehenamens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2025 - Aktenzeichen 19 W 80/25 (Wx)

DRsp Nr. 2026/3502

Antrag auf Anweisung des Standesamts zur Entgegennahme einer Erklärung der Betroffenen über die Neubestimmung ihres Ehenamens

Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts.

Tenor

1. Die Beschwerde der Standesamtsaufsicht gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14.10.2025, Az. III 23/25, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1; BGB § 1355 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Standesamtsaufsicht wendet sich gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, mit der ein Antrag auf Anweisung des Standesamts zur Entgegennahme einer Erklärung der Betroffenen über die Neubestimmung ihres Ehenamens zurückgewiesen worden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der miteinander verheirateten Antragsteller auf Anweisung des Standesamts dahin, dass dieses - nach Widerruf der bisherigen Bestimmung des Ehenamens - ihre Erklärung über die Bestimmung des Geburtsnamens der Antragstellerin C. zum neuen Ehenamen entgegenzunehmen habe.