OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.12.2023
1 UF 95/23
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 22.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 269 F 64/23

Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der gemeinsamen Tochter in die Türkei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 1 UF 95/23

DRsp Nr. 2024/14792

Antrag des Kindesvaters auf Rückführung der gemeinsamen Tochter in die Türkei

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 22.06.2023 abgeändert und die Anträge des Kindesvaters betreffend die Rückführung des Kindes A. in die Türkei zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden unter den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind seit dem 29. August 2016 miteinander verheiratet und lebten bis Anfang März 2022 gemeinsam mit ihrem am 00. 00. 2018 in Istanbul geborenen Kind A. in Istanbul. Nach türkischem Familienrecht steht den Eltern das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu. Die Antragsgegnerin kümmerte sich während der Zeit des Zusammenlebens überwiegend um das Kind und war nicht berufstätig, während der Antragsteller einer selbständigen Tätigkeit durch den Betrieb eines Cafés nachging und hierdurch für den Unterhalt der Familie sorgte.