VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.07.2024
1 S 816/24
Normen:
BGB § 1831; VwGO § 146;
Fundstellen:
NJW 2024, 2859
DÖV 2024, 934
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 02.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1899/24

Antrag einer Betreuten gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung; Angebrachtheit einer Unterbringung in eine psychatrische Klinik bei selbstdiagnostizierter psychischer Erkrankung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.07.2024 - Aktenzeichen 1 S 816/24

DRsp Nr. 2024/10479

Antrag einer Betreuten gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung; Angebrachtheit einer Unterbringung in eine psychatrische Klinik bei selbstdiagnostizierter psychischer Erkrankung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2024 - 4 K 1899/24 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1 und 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. April 2024 wird bis zum Ablauf des 31. Januar 2025 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1831; VwGO § 146;

Gründe

I.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen eine obdachlosenrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin.