OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.12.2024
16 UF 144/24
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; FamFG § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 29.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 38 F 241/23

Anwaltszwang bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2024 - Aktenzeichen 16 UF 144/24

DRsp Nr. 2025/4319

Anwaltszwang bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin

1. Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich im Scheidungstermin unterliegen dem Anwaltszwang. 2. Eine einseitige Verzichtserklärung durch die anwaltlich vertretene Antragstellerin genügt dem nicht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der DRV Knappschaft-Bahn-See wird Ziffer 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg vom 29.07.2024, Az. 38 F 241/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 12,2728 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,3332 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto ... bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.12.2023, übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner je zur Hälfte. Von der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1;