OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2023
10 UF 78/23
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2024, 1364
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, vom 26.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 180/20

Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 10 UF 78/23

DRsp Nr. 2024/12661

Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 26.05.2023 - 11 F 180/20 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen dahingehend abgeändert, dass die Absätze 1 und 2 des Tenors lauten wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,3705 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4,2897 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N01 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 30.06.2020, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt(§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.