Artikel 229 § 67 EGBGB
FNA: 400-1
Fassung vom: 21.09.1994
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 233 vom 30.09.2025

Artikel 229 § 67 EGBGB Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

Artikel 229 § 67 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

(1) 1Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen Ehenamen führen, können 1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder 2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 können Ehegatten den Geburtsnamen ihrer minderjährigen Kinder nach Absatz 2 neu bestimmen. 3Ein volljähriges Kind kann seinen Geburtsnamen entsprechend § 1617 d Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen; § 1617 c Absatz 3 gilt entsprechend. (2)