OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.11.2024
13 WF 153/24
Normen:
FamFG § 114 Abs. 5 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 02.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 274/20

Auferlegen der Kosten des Verfahrens gegenüber dem Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2024 - Aktenzeichen 13 WF 153/24

DRsp Nr. 2025/2017

Auferlegen der Kosten des Verfahrens gegenüber dem Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer/in zu 2., 3. und 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt (Oder) vom 02.09.2024 in Ziffer 1 der Beschlussformel abgeändert.

Rechtsanwalt ... in ... hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 4. wird verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts ... wird verworfen.

Rechtsanwalt ... hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 114 Abs. 5 S. 1; ZPO § 91 Abs. 1;

Gründe

I.

Rechtsanwalt ... hat für die Antragstellerin am 11.11.2020 einen Scheidungsantrag eingereicht. Zugleich hat er die beglaubigte Abschrift einer auf den 24.8.2018 datierten allgemeinen Vollmacht in Sachen "F... ./. F..." vorgelegt (Bl. 8), die nach ihrem Wortlaut neben der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung in verschiedenen Angelegenheiten auch die Antragstellung in Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen umfasst.