OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.01.2023
9 UF 170/22
Normen:
BGB § 1887 Abs. 1; FamFG § 58; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 1 und S. 4; SGB VIII § 86 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 18.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 429/22

Aufhebung der Amtsvormundschaft am Wohnsitz der MutterÄnderung der Amtsvormundschaft nach Entziehung des Sorgerechtes der PflegeelternAbgrenzung der Bestellung eines Amtsvormunds oder eines Einzelvormunds

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 9 UF 170/22

DRsp Nr. 2023/2217

Aufhebung der Amtsvormundschaft am Wohnsitz der Mutter Änderung der Amtsvormundschaft nach Entziehung des Sorgerechtes der Pflegeeltern Abgrenzung der Bestellung eines Amtsvormunds oder eines Einzelvormunds

Nach Entziehung des Sorgerechts der Pflegeeltern ist es aus Gründen des Wohles des betroffenen Jugendlichen sinnvoll einen Vormund dort zu bestellen, wo der Jugendliche sich tatsächlich langandauernd aufgehalten hat und aufhält, auch dann, wenn aufgrund des Wohnsitzes eines Elternteils, der aufgrund der Entziehung für kurze Zeit das Sorgerecht erhalten hatte, eigentlich eine andere örtliche Zuständigkeit vorgesehen ist. Bei dringendem Handlungsbedarf aufgrund einer Entwurzelung des Jugendlichen ist zum Zweck einer Wiedereingliederung in einen geordneten Alltag vorzugsweise eine Amtsvormundschaft und keine Einzelvormundschaft einzurichten.

Auf die Beschwerde des bestellten Amtsvormunds wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 18. November 2022 - Az. 6 F 429/22 (2) - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen (Ziffern 1. und 2.) zu Ziffer 3. wie folgt neu gefasst:

3.

Es wird Vormundschaft eingerichtet. Zum Vormund wird das Jugendamt des Landkreises (Y) bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.