Der Antragsteller zu 1. ist seit 1987 mit B verheiratet, mit der er sechs Kinder hat. Beide Ehegatten sind (auch ) deutsche Staatsangehörige. Am 24.1.2005 schloss der Antragsgegner zu 1. mit der Antragsgegnerin zu 2. in Pakistan die Ehe, deren Aufhebung die Verwaltungsbehörde im vorliegenden Verfahren anstrebt.
Die sofortige Beschwerde mit der die Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage der antragstellenden Behörde begehren, ist gemäß § 127 Abs.2 ZPO zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
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