OLG Thüringen - Beschluss vom 28.01.2025
1 UF 214/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 531
Vorinstanzen:
AG Stadtroda, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 91/24

Ausgestaltung des Umgangs und Einschränkung des Umgangsrechtes eines Kindesvaters unter Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2025 - Aktenzeichen 1 UF 214/24

DRsp Nr. 2025/3653

Ausgestaltung des Umgangs und Einschränkung des Umgangsrechtes eines Kindesvaters unter Berücksichtigung des Kindeswohls

Leitet das Tatsachengericht ohne eingehende Aufklärung schlicht unter Berufung auf seinen persönlichen Eindruck von den Beteiligten und aus den äußeren Geschehensabläufen ab, dass ein Kind aktuell traumatisiert sei, liegt darin keine belastbare Feststellung zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 22.05.2024, Az.: 1 F 91/24, aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des vierjährigen Kindes R.. Der Kindesvater ist ... Staatsangehöriger. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie haben seit dem Jahr 2018 bis zum Auszug der Antragsgegnerin am 31.07.2023 gemeinsam in C. gelebt. R. lebt im Haushalt der Kindesmutter ebenso wie die Halbschwester L., geboren am 09.10.2015. Die Kindesmutter hat ein weiteres Kind, V., geboren am 17.10.2011, der im Haushalt seines Vaters in C. lebt.