1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadtroda vom 22.05.2024, Az.:
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
I.
Die Beteiligten sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des vierjährigen Kindes R.. Der Kindesvater ist ... Staatsangehöriger. Die Kindeseltern sind nicht miteinander verheiratet. Sie haben seit dem Jahr 2018 bis zum Auszug der Antragsgegnerin am 31.07.2023 gemeinsam in C. gelebt. R. lebt im Haushalt der Kindesmutter ebenso wie die Halbschwester L., geboren am 09.10.2015. Die Kindesmutter hat ein weiteres Kind, V., geboren am 17.10.2011, der im Haushalt seines Vaters in C. lebt.
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