SchlHOLG - Beschluss vom 28.11.2025
15 UF 193/25
Normen:
FamFG § 54 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2026, 392
Vorinstanzen:
AG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 92 F 194/24

Auslegung des als Beschwerde bezeichneten Schreibens eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.11.2025 - Aktenzeichen 15 UF 193/25

DRsp Nr. 2026/1708

Auslegung des als "Beschwerde" bezeichneten Schreibens eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung

1. Das als "Beschwerde" bezeichnete Schreiben eines anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten kann im Einzelfall als Antrag auf erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung gem. § 54 Abs. 2 FamFG auszulegen sein. 2. Hat das Familiengericht im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach einer mündlichen Erörterung noch weitere Ermittlungen veranlasst, so ist die danach im schriftlichen Verfahren erlassene Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Erörterung ergangen, wenn das Familiengericht seiner Entscheidung auch die aus den weiteren Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse zugrunde gelegt hat (sog. gemischt mündlich-schriftliches Verfahren).

Tenor

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts - Familiengericht - S. vom 3. November 2025 zur erneuten Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung an das Amtsgericht - Familiengericht - S. zurückgegeben.

Normenkette:

FamFG § 54 Abs. 2;

Gründe

I.