OLG Koblenz - Beschluss vom 20.11.2024
13 UF 305/24
Normen:
BGB § 1610a; BGB § 1615b;
Vorinstanzen:
AG Daun, vom 07.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen F 71/24

Auslegung einer elterlichen Vereinbarung über gegenseitige Freistellung vom Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.11.2024 - Aktenzeichen 13 UF 305/24

DRsp Nr. 2026/2999

Auslegung einer elterlichen Vereinbarung über gegenseitige Freistellung vom Kindesunterhalt im paritätischen Wechselmodell

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 07.06.2024, Az. 2a F 71/24, in Ziff. 1 seines Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Freistellungsanspruch der Antragsgegnerin aus Teil C. § 2 Kindesunterhalt Ziff. 1 der Urkunde des Notars ...[A] vom 19.02.2020, UR-Nr. ..., mit Wirkung für den Unterhaltszeitraum ab September 2023 erloschen und entfallen ist.

2. Die Antragsgegnerin ist ihrer Anschlussbeschwerde gegen den Antragsteller zu 2) verlustig.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren bis zum 03.09.2024 auf 6.720 € und danach auf 5.580 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1610a; BGB § 1615b;

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) und die Antragsgegnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben in erster Instanz u.a. um den Fortbestand einer zwischen ihnen im Innenverhältnis abgeschlossenen wechselseitigen notariellen Freistellungsvereinbarung in Bezug auf den Kindesunterhalt ihres gemeinsamen, am ... geborenen Sohnes ...[B], den Antragsteller zu 2), gestritten.