OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2023
12 UF 19/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZFam 2024, 743
Vorinstanzen:
AG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 4634/20

Ausreichen von milderen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung statt Entziehung des Sorgerechts; Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2023 - Aktenzeichen 12 UF 19/22

DRsp Nr. 2024/8103

Ausreichen von milderen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung statt Entziehung des Sorgerechts; Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder

Reichen andere und vor allem mildere Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung aus, kommt ein vollständiger Sorgerechtsentzug nicht (mehr) in Betracht.

Tenor

I. Die Entziehung des Sorgerechts der Kindesmutter für das am 00.00.2019 geborene Kind X. und die Anordnung der Vormundschaft werden aufgehoben.

Den Kindeseltern werden folgende Auflagen erteilt:

1.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, die bereits beantragte und installierte sozialpädagogische Familienhilfe mit Kontroll- und Schutzauftrag für die Dauer von mindestens sechs weiteren Monaten weiter in Anspruch zu nehmen.

2. a)

Dem Kindesvater wird verboten, sich in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nicht in der Familienwohnung (zur Zeit: K.-straße N01 in V.) aufzuhalten.

b)

Das Aufenthaltsverbot wird vorzeitig beendet, sobald der Kindesvater in drei aufeinanderfolgenden Monaten negative Drogen- und Alkoholtests dem Jugendamt vorlegt.

II. Die weitergehende Beschwerde der Kindeseltern wird zurückgewiesen.