OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.08.2021
13 UF 65/21
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 110/20

Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder wegen Geringfügigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 65/21

DRsp Nr. 2021/13205

Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften in der Zusatzversicherung des Bundes und der Länder wegen Geringfügigkeit

Bei deutlicher Unterschreitung der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist schon zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes und von Splitterversorgungen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30.03.2021 - 20 F 110/20 - in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert.

Ziffer 2. des Tenors erhält im 3. Absatz folgende Fassung:

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ..., VBL klassik) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Gebührenwert Beschwerde: 1.350,- €.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Versorgungsträgerin beanstandet den Ausgleich des bei ihr begründeten Anrechts der Antragstellerin.