OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.01.2025
11 UF 222/24
Normen:
VersAusglG § 27;
Vorinstanzen:
AG Ulm, vom 30.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 574/21

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen folgenschwerer Körperverletzungen während der Ehezeit (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten)

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.01.2025 - Aktenzeichen 11 UF 222/24

DRsp Nr. 2025/1758

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen folgenschwerer Körperverletzungen während der Ehezeit (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten)

Folgenschwere Körperverletzungen während der Ehe können zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (hier: Erblindung auf einem Auge infolge von Tätlichkeiten).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 30.09.2024, Az. 3 F 574/21, in Ziffer 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.350,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Die am 04.02.2011 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Ankara in der Türkei geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, beide türkische Staatsangehörige, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ulm vom 03.04.2024 in diesem Verfahren rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde vom Scheidungsverbund abgetrennt.

Der Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 06.05.2021 wurde dem Antragsgegner am 09.07.2021 zugestellt.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 22.06.2021 die Durchführung des Versorgungsausgleichs.