Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. September 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine Aussetzung der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung seiner Regelaltersrente bereits ab Juni 2011.
Die Ehe des 1948 geborenen Klägers und der 1951 geborenen H (im Folgenden: Ausgleichsberechtigte) wurde 1994 rechtskräftig geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden 6,8314 Entgeltpunkte vom Versicherungskonto des Klägers auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten übertragen. Der Kläger bezieht seit Juni 2011 eine Altersrente von der Beklagten. Die Ausgleichsberechtigte verstarb am 26.11.2012, ohne Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft bezogen zu haben. Am 30.1.2018 beantragte der Kläger eine Anpassung nach § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) rückwirkend ab Rentenbeginn. Die Beklagte beendete die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ab Februar 2018, eine weitergehende Anpassung lehnte sie ab .
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