OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2021
13 WF 38/21
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1122
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 10.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 130/18

Aussetzung eines Umgangsverfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 13 WF 38/21

DRsp Nr. 2021/6725

Aussetzung eines Umgangsverfahrens wegen Gesundheitsgefahren aufgrund der Covid-19-Pandemie

Die andauernde Covid-19-Pandemie stellt keinen wichtigen Grund i.S. von § 20 FamFG dar, der es rechtfertigen würde, ein Umgangsverfahren wegen bestehender Gesundheitsgefahren auszusetzen. Vielmehr ist angesichts der nunmehr mehr als ein Jahr andauernden Pandemie davon auszugehen, dass Kinder an die Einhaltung der Hygienevorschrift einschließlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes gewöhnt sind und die Durchführung einer Gerichtsverhandlung auch ohne Gesundheitsgefahren möglich ist.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 10.02.2021 - Az. 20 F 130/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 20;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Mutter wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags, das Verfahren über den Umgang des Vaters ihres Sohnes mit seinem Kind bis zum Ende der SARS-CoV-2-Pandemie auszusetzen.

Im Anhörungstermin vom 17.02.2020 im Verfahren erklärten sich die Eltern damit einverstanden, dass die zuständige Richterin das Kind im Hort aufsucht und es dort zum Umgangsantrag seines Vaters persönlich anhört und in dem Zusammenhang auch mit der Klassen- und Schulleitung spricht.