OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.01.2025
4 UF 138/24
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1030
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 22.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 94 F 1003/22

Ausspruch zum Versorgungsausgleich bei Geringwertigkeit der Diffenrenz der Ausgleichswerte als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.01.2025 - Aktenzeichen 4 UF 138/24

DRsp Nr. 2025/6598

Ausspruch zum Versorgungsausgleich bei Geringwertigkeit der Diffenrenz der Ausgleichswerte als Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Die Anrechte verschiedener Versorgungsträger in der Pflichtversicherung der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskassen sind unabhängig von der jeweiligen Finanzierungsart der Versorgung und der steuerlichen Behandlung der Anrechte als gleichartig im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen. Ausschlaggebend ist hierfür, dass eine strukturelle Übereinstimmung der wesentlichen wertbildenden Faktoren für die Höhe der Versorgungsleistungen - unabhängig von der Art der Finanzierung der Leistungen - bei den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes vorliegt und diese Anforderungen auch bezüglich der Anrechte bei der VBL und der EZVK erfüllt sind.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 22.05.2024 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

2. 3. 4. 5. 6. 7.