Der wörtlich so bezeichnete "Antrag" der Verfahrensbeiständin, ihre Bestellung auf den Vergleichsgegenstand "Umgang" zu erstrecken, wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des vorliegenden (Beschwerde-) Verfahrens, das die Beteiligten durch übereinstimmende Beendigungserklärungen in der nichtöffentlichen Sitzung des Senats vom ... abgeschlossen haben, war ausschließlich die elterliche Sorge. Die beteiligten Kindeseltern haben in dem vorbezeichneten Termin vor Abgabe der Beendigungserklärungen einen im Anschluss durch den Senat mit Beschluss vom ... familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich geschlossen, für dessen Inhalt auf den Terminsvermerk verwiesen wird. Im unmittelbaren Vorfeld des Vergleichsschlusses hatte die Verfahrensbeiständin in dem vorbezeichneten Termin, nachdem sich ein Konsens zwischen den Kindeseltern zum Umgang abgezeichnet hatte, darum gebeten, ihre Bestellung auf den Gegenstand des Vergleichs - "Umgang" - zu erstrecken. Dass diese Bitte bzw. ein entsprechender Antrag im Termin noch vor Abschluss des Vergleichs durch die Verfahrensbeiständin gegenüber dem Senat formuliert worden ist, gibt sie in ihrem Schriftsatz vom ... tatsächlich zutreffend wieder.
II.
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