OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2023
13 UF 21/22
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 263; BGB § 329; BGB § 164; BGB § 167; BGB § 670; BGB § 1614 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1376
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 26.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 105/21

Barunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bei durch Samenspende gezeugtem KindUnterhaltsverpflichtung trotz vorheriger Erklärung über den Ausschluss von UnterhaltszahlungenFreistellungsverpflichtung der Kindesmutter gegenüber dem SamenspenderAnscheinsvollmacht bezüglich eines UnterhaltsverzichtsDuldungsvollmacht bezüglich eines Unterhaltsverzichts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 13 UF 21/22

DRsp Nr. 2023/3346

Barunterhaltsverpflichtung des Kindesvaters bei durch Samenspende gezeugtem Kind Unterhaltsverpflichtung trotz vorheriger Erklärung über den Ausschluss von Unterhaltszahlungen Freistellungsverpflichtung der Kindesmutter gegenüber dem Samenspender Anscheinsvollmacht bezüglich eines Unterhaltsverzichts Duldungsvollmacht bezüglich eines Unterhaltsverzichts

Wenn der Kindesvater als Samenspender bei Vertragsanbahnung die Leistung von späterem Kindesunterhalt ausgeschlossen hat, führt dies nicht zu einem wirksamen Ausschluss von Kindesunterhalt. Dagegen ergibt sich hieraus aber ein Freistellungsanspruch bzw. Erstattungsanspruch bezüglich der Leistung von Kindesunterhalt des Samenspenders gegenüber der Kindesmutter, die den Erklärungen des Samenspenders nicht entgegengetreten ist, sodass ein entsprechender Vertrag zustande gekommen ist.

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.01.2022 - 28 F 105/21 - abgeändert und wie folgt neu gefasst.

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller einen Betrag in Höhe von 28.789,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.552,38 € seit dem 19.03.2021, aus weiteren 5.596,50 € seit dem 26.09.2021 und aus weiteren 4.640,50 € seit dem 03.09.2022 zu zahlen.