OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.02.2023
18 UFH 1/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 46 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 1550
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 112/22

Befangenheitsantrag bezüglich des erkennenden RichtersFrist zur Stellung eines BefangenheitsantragsVoraussetzungen für die Begründung eines BefangenheitsantragsAuslegung des Begriffs unverzüglich bezüglich der Stellung eines Befangenheitsantrags

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 18 UFH 1/23

DRsp Nr. 2023/2469

Befangenheitsantrag bezüglich des erkennenden Richters Frist zur Stellung eines Befangenheitsantrags Voraussetzungen für die Begründung eines Befangenheitsantrags Auslegung des Begriffs "unverzüglich" bezüglich der Stellung eines Befangenheitsantrags

1. Zu den Voraussetzungen eines Einlassens in eine Verhandlung gemäß § 43 ZPO.2. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung, bis zu dem spätestens ein bekannter Ablehnungsgrund geltend zu machen ist bei Anberaumung eines Fortsetzungstermins.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 29.11.2022 (2 F 112/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 73.067 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 46 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung eines Antrags auf Ablehnung des erstinstanzlichen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit.

Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner laufenden und rückständigen Trennungsunterhalt.