Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger begehrt eine weitere Rentennachzahlung für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020.
Die Beklagte gewährt dem 1941 geborenen Kläger seit Februar 2006 eine Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung nahm sie einen Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines 1992 durchgeführten Versorgungsausgleichs vor. Dabei waren zu Lasten des Klägers Rentenanwartschaften auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Die geschiedene Ehefrau, die erneut geheiratet hatte, verstarb im Mai 2008. Die Beklagte zahlte ihrem Witwer eine Hinterbliebenenrente.
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