BSG - Urteil vom 05.06.2025
B 5 R 4/24 R
Normen:
VersAusglG a.F. § 30 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2026, 197
Vorinstanzen:
SG München, vom 14.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 R 1636/20
LSG Bayern, vom 11.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 91/22

Befreiung eines Versorgungsträgers von der Leistungspflicht hinsichtlich Nachzahlung und Neuberechnung der Regelaltersrente

BSG, Urteil vom 05.06.2025 - Aktenzeichen B 5 R 4/24 R

DRsp Nr. 2025/11552

Befreiung eines Versorgungsträgers von der Leistungspflicht hinsichtlich Nachzahlung und Neuberechnung der Regelaltersrente

Unter Geltung von § 30 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG a.F. war ein Versorgungsträger auch insoweit gegenüber der nunmehr berechtigten Person befreit, wie deren Versorgungsanspruch betragsmäßig über die Überzahlung an die bisher berechtigte Person hinausging.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

VersAusglG a.F. § 30 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine weitere Rentennachzahlung für den Zeitraum von April 2019 bis Februar 2020.

Die Beklagte gewährt dem 1941 geborenen Kläger seit Februar 2006 eine Regelaltersrente. Bei der Rentenberechnung nahm sie einen Abschlag an Entgeltpunkten wegen eines 1992 durchgeführten Versorgungsausgleichs vor. Dabei waren zu Lasten des Klägers Rentenanwartschaften auf das ebenfalls bei der Beklagten geführte Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau übertragen worden. Die geschiedene Ehefrau, die erneut geheiratet hatte, verstarb im Mai 2008. Die Beklagte zahlte ihrem Witwer eine Hinterbliebenenrente.