OLG Nürnberg - Beschluss vom 11.02.2025
11 UF 1178/24
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1; BGB § 1361a Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1243/24

Befugnis des Gerichts zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der zu überlassenden Gegenstände (hier: Familienauto)

OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.02.2025 - Aktenzeichen 11 UF 1178/24

DRsp Nr. 2025/5055

Befugnis des Gerichts zur Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Benutzung der zu überlassenden Gegenstände (hier: Familienauto)

Weist das Gericht einen wesentlichen Haushaltsgegenstand (hier: das Familienauto) einem Ehegatten zu, so bedarf es für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung gemäß § 1361a Abs. 3 S. 2 BGB keines Antrags.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 27.11.2023 im Tenor zu 1 wie folgt abgeändert und ergänzt:

"Dem Antragsteller wird für die Zeit des Getrenntlebens der Pkw S... A... mit dem amtlichen Kennzeichen ... einschließlich Ersatzreifen und sämtlichen Fahrzeugschlüsseln zum Gebrauch zugewiesen. Die Antragsgegnerin wird zur Herausgabe sämtlicher Fahrzeugschlüssel verpflichtet.

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin für den Pkw S... A... mit Wirkung ab dem 01.03.2025 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen und die Kosten für Kfz-Steuer, Haftpflichtversicherung sowie Kfz-Versicherung für den Pkw zu tragen.