Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Beklagten, dessen Ehe mit der Klägerin geschieden ist, am 28. Juni 1991 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt. Eine Ausfertigung des Urteils ging den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, den Rechtsanwälten Dr. M. und M.-L., mit einem vorbereiteten Empfangsbekenntnis, das den Vermerk trägt: "Urteil vom 7.6.91", am 19. Juli 1991 zu. In der Ausfertigung fehlten Ziffer 4 (Kostenentscheidung) und Ziffer 5 (Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit) des am 28. Juni 1991 verkündeten Urteilstenors. Rechtsanwalt Dr. M. vermerkte auf dem von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnis "unvollständig, ohne Kostenausspruch".
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