OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2019
9 UF 161/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 24.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 100/18

Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 9 UF 161/19

DRsp Nr. 2019/16894

Begriff der Gleichartigkeit von Anrechten i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG

Anrechte aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag wie einer Rürup-Rente einerseits und aus einer konventionellen privaten Rentenversicherung andererseits sind keine Anrechte gleicher Art i.S. von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

I. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 24. Mai 2019 (Az. 51 F 100/18) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des bei dem ... Lebensversicherungsverein a.G. zur Versicherungsnummer X... bestehenden Anrechts der Antragstellerin unterbleibt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich (Abs. 1, 2, 4 und 5).

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2019 die am 5. August 2011 begründete Lebenspartnerschaft der beteiligten Lebenspartnerinnen auf den am 14. November 2018 zugestellten Aufhebungsantrag der Antragstellerin hin aufgehoben und den Versorgungsausgleich durchgeführt.