Das Familiengericht hat die am 16.02.1996 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit vom 01.2.1996 bis 29.02.2004 haben die Parteien folgende Versorgungsanwartschaften erworben:
Antragsgegner lt. Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West vom 20.04.2004
Versorgungsanwartschaften von monatlich 564,77 EUR.
Bei der Berechnung ist der Versicherungsträger ausgegangen von einem zu berücksichtigenden monatlichen Ruhegehalt von 2.712,39 EUR
zuzüglich Sonderzahlung nach dem BSZG, mit Minderung § 4a BSZG = 24,02 EUR 89,09 EUR
zusammen 2.801,48 EUR.
Auf der Grundlage dieses Gesamtbetrages hat der Versicherungsträger sodann den Ehezeitanteil mit dem o.g. Betrag errechnet.
Antragstellerin lt. Auskunft des Landesbesoldungsamtes Schleswig-Holstein vom 01.07.2005
Versorgungsanwartschaften von monatlich 390,78 EUR.
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