Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die hiergegen in der Berufungsbegründung erhobenen Angriffe bieten keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
1.
Ein Erfolg ist der Berufung schon deshalb verwehrt, weil die Aufrechnung des Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des aufgrund des Vergleichs der Eheleute zu ihren Gunsten auf ein Konto des Beklagten überwiesenen Abfindungsbetrages mit eigenen Gebührenansprüchen unzulässig ist.
a)
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