BGH - Beschluss vom 22.01.2025
XII ZB 148/24
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a;
Fundstellen:
NJW 2025, 1272
MDR 2025, 597
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 1833/23
OLG München, vom 06.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 1201/23

Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

BGH, Beschluss vom 22.01.2025 - Aktenzeichen XII ZB 148/24

DRsp Nr. 2025/3554

Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt

Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2024 XII ZB 6/24 juris).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 6. März 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Antragsteller macht als Sozialhilfeträger gegen den Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht geltend.

Der Antragsteller erbrachte der Mutter des Antragsgegners (im Folgenden: Hilfeempfängerin), die psychisch erkrankt ist, für die Zeit von August 2020 bis Dezember 2021 Sozialhilfeleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von insgesamt 61.663,29 €. Der alleinstehende Antragsgegner erzielte nach den getroffenen Feststellungen ein um berufsbedingte Aufwendungen und Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung bereinigtes Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit von monatlich rund 5.300 € netto.