Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 10.02.2012 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 9.639,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.022,81 € seit 19.02.2008 und aus den übrigen 6.716,86 € seit 10.02.2011 sowie weitere 255,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2)Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
3)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4)Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.639,67 € festgesetzt.
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