1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 28.03.2024 -
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 27.704 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten sich außerhalb des Scheidungsverbunds über den Zugewinnausgleich.
Die Scheidung ihrer am 01.10.2004 geschlossenen Ehe ist seit dem 24.06.2015 beim Amtsgericht Schwedt/Oder - ... - rechtshängig. Die Ehegatten leben seit dem 15.04.2014 getrennt.
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