OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.09.2025
13 UF 96/24
Normen:
FamFG § 58;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 28.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 119/16

Berechnung des Zugewinnausgleichs im Rahmen einer Scheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2025 - Aktenzeichen 13 UF 96/24

DRsp Nr. 2025/13075

Berechnung des Zugewinnausgleichs im Rahmen einer Scheidung

Eine ohne Wiederholung der Beweisaufnahme von der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts abweichende Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme ist allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände bezieht, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen betreffen, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, und es die Zeugenaussage aus diesem Grund ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 28.03.2024 - 4 F 119/16 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 27.704 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten sich außerhalb des Scheidungsverbunds über den Zugewinnausgleich.

Die Scheidung ihrer am 01.10.2004 geschlossenen Ehe ist seit dem 24.06.2015 beim Amtsgericht Schwedt/Oder - ... - rechtshängig. Die Ehegatten leben seit dem 15.04.2014 getrennt.