OLG Köln - Urteil vom 13.02.2007
4 UF 150/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 1 § 1570 § 1587h Nr. 1 § 1587c Nr.1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1898
OLGReport-Köln 2007, 521
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 209/04

Berechnung und Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Geltungsdauer einer während der Trennungszeit getroffenen Unterhaltsvereinbarung

OLG Köln, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 4 UF 150/06

DRsp Nr. 2007/8412

Berechnung und Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs - Geltungsdauer einer während der Trennungszeit getroffenen Unterhaltsvereinbarung

»1. Zu den Voraussetzungen der Berechnung und des Ausschlusses der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.2. Nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte kann angenommen werden, dass sich der Unterhaltsverpflichtete bei Abschluss einer während der Trennungszeit getroffenen Vereinbarung auf Zahlung von Unterhalt über die Trennungszeit hinaus auch für den Fall der Scheidung über die gesetzlichen Regelungen hinaus verpflichten wollte, an den früheren Ehepartner nachehelichen Unterhalt unabhängig von seiner Leistungsfähigkeit sowie einer Bedürftigkeit des anderen Ehepartners und eventuell gegebener Verwirkungsgründe zu zahlen.«

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1 § 1570 § 1587h Nr. 1 § 1587c Nr.1 ;

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat nur zu einem geringfügigen Teil zum Versorgungsausgleich Erfolg. Im Übrigen bleiben die beiderseits zulässigen Berufungen der Parteien ohne Erfolg.

I. Zwischen den Parteien findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß § 1587 g BGB zugunsten der Antragsgegnerin in Höhe von 773,90 EUR monatlich statt.