Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat nur zu einem geringfügigen Teil zum Versorgungsausgleich Erfolg. Im Übrigen bleiben die beiderseits zulässigen Berufungen der Parteien ohne Erfolg.
I. Zwischen den Parteien findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß §
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