OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2025
2 WF 62/24
Normen:
FamFG § 178 Abs. 1 S. 1; FamFG § 178 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 1268
FamRZ 2025, 1987
FuR 2026, 166
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1112/23

Berechtigung einer Kindesmutter zur Verweigerung der Mitwirkung an der Einholung eines Abstammungsgutachten i.R.e. Vaterschaftsanfechtung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2025 - Aktenzeichen 2 WF 62/24

DRsp Nr. 2025/7188

Berechtigung einer Kindesmutter zur Verweigerung der Mitwirkung an der Einholung eines Abstammungsgutachten i.R.e. Vaterschaftsanfechtung

Es besteht keine Verpflichtung zur Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung, falls bereits im Fall der Durchführung eines Vaterschaftsgutachtens unter Berücksichtigung der aus kulturell-religiösen Gründen einzuhaltenden Regeln (hier: jesidischer Glaube) im Einzelfall für die Mutter die ernstzunehmende Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schadens bis hin zur Tötung besteht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Zwischen-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 11.04.2024 (6 F 1112/23) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

FamFG § 178 Abs. 1 S. 1; FamFG § 178 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im hiesigen Abstammungsverfahren gegen die Feststellung, dass die Antragsgegnerin Ziffer 2 nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet sei.