OLG Hamm - Beschluss vom 17.01.2025
11 WF 174/24
Normen:
FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 10.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 8/24

Berücksichtigen des Vermögens der Beteiligten bei der Wertberechnung der Ehesache (hier: Wert eines Grundstücks)

OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 11 WF 174/24

DRsp Nr. 2025/1026

Berücksichtigen des Vermögens der Beteiligten bei der Wertberechnung der Ehesache (hier: Wert eines Grundstücks)

Bei der Wertberechnung der Ehesache gem. § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG, bei der als weiterer wertbildender Faktor das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen ist, ist das Grundstück (auch das selbst genutzte Hausgrundstück) mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Auf dem Vermögen lastende Schulden (z.B. Grundpfandrechte) sind in ihrer tatsächlichen Höhe abzuziehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 21.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Beckum vom 10.09.2024 (5 F 8/24) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamGKG § 43 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gem. §§ 32 Abs.2 RVG, 59 Abs.1 FamGKG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für die Ehesache zurecht auf 38.950 € festgesetzt. Es wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.10.2024.