BGH - Beschluss vom 05.03.2025
XII ZB 260/24
Normen:
BGB § 1816 Abs. 1; BGB § 1816 Abs. 3; BGB § 1816 Abs. Abs. 5 S. 1; GNotKG § 36 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2025, 729
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 24.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 70 XVII 190/23
LG Hanau, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 29/24

Berücksichtigung der familiären Beziehungen des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers; Ungeeignetheit für eine konkrete Betreuung nach § 1816 Abs. 1 BGB

BGH, Beschluss vom 05.03.2025 - Aktenzeichen XII ZB 260/24

DRsp Nr. 2025/4720

Berücksichtigung der familiären Beziehungen des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers; Ungeeignetheit für eine konkrete Betreuung nach § 1816 Abs. 1 BGB

a) Schlägt der Betroffene niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so sind nach § 1816 Abs. 3 BGB bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Betroffenen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen. Ein Angehöriger, der zur Übernahme der Betreuung bereit ist, darf grundsätzlich nur dann zugunsten eines Berufsbetreuers übergangen werden, wenn er hierfür nicht geeignet ist. b) Nicht geeignet für eine konkrete Betreuung ist nach § 1816 Abs. 1 BGB derjenige, der nicht willens oder in der Lage ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis nach Maßgabe des § 1821 BGB die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten zu ermitteln und adäquat umzusetzen und in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 - XII ZB 213/23 - FamRZ 2024, 963).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 29. Mai 2024 aufgehoben.