I. Der Beklagte wendet sich gegen die von dem Amtsgericht vorgenommene Kostenausgleichung auf der Grundlage des von den Parteien vor dem Senat geschlossenen Vergleichs vom 30.03.2005, wonach die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen - mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden - im Verhältnis 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten des Beklagten verteilt wurden. Die Kostenausgleichung betrifft nur die Kosten erster Instanz, für die der Beklagte aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Düren vom27.02.2005 (22 F 308/03) einen Prozesskostenvorschuss von 2.547,72 EUR zu zahlen hatte.
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