OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.04.2015
6 UF 310/13
Normen:
SGB VI § 77; SGB VI § 109 Abs. 6; VersAusglG § 27; VersAusglG § 39; VersAusglG § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1803
NZFam 2015, 724
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 30.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 57 F 1039/11

Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.04.2015 - Aktenzeichen 6 UF 310/13

DRsp Nr. 2015/15695

Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich

1. Das neue Versorgungsausgleichsrecht schließt eine Berücksichtigung des Zugangsfaktors ausdrücklich aus. § 109 Abs. 6 SGB VI bestimmt, dass die von der gesetzlichen Rentenversicherung mitzuteilenden Entgeltpunkte aus einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze zu berechnen sind. 2. Der Halbteilungsgrundsatz wird durch die Außerachtlassung des Zugangsfaktors nicht verletzt. Seit der Reform des Versorgungsausgleichsrechts besteht das zu teilende Stammrecht nicht mehr in einem Rentenbetrag, sondern in Entgeltpunkten; dieses Stammrecht wird bei Außerachtlassung des Zugangsfaktors dem Halbteilungsgrundsatz entsprechend geteilt. 3. Wird dem Ausgleichspflichtigen infolge vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen der individuell längeren Rentenbezugsdauer und des daraus resultierenden niedrigeren Zugangsfaktors eine geringere Rente gewährt oder aber infolge späterer Inanspruchnahme der Altersrente wegen der individuell kürzeren Rentenbezugsdauer und des daraus resultierenden höheren Zugangsfaktors eine höhere Rente, so handelt es sich um personenbezogene, nicht aber um anrechtsbezogene Umstände, die im Versorgungsausgleich zu beachten wären (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2014, 5 UF 61/13, juris Rn. 24 ff.).

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.