OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.01.2023
5 UF 58/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; FamFG § 224 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1021
FuR 2023, 285
Vorinstanzen:
AG Lörrach, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 57/21

Berücksichtigung schweizerischer Rentenanrechte bei der AHV/IV bei Versorgungsausgleich im ScheidungsverfahrenBilligkeitsprüfung im Einzelfall bei der Berücksichtigung ausländischer Rechte im Rahmen des Wertausgleichs bei der ScheidungFortbestehen von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung bei ausländischen Rentenanwartschaften eines Ehepartners

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.01.2023 - Aktenzeichen 5 UF 58/22

DRsp Nr. 2023/1924

Berücksichtigung schweizerischer Rentenanrechte bei der AHV/IV bei Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren Billigkeitsprüfung im Einzelfall bei der Berücksichtigung ausländischer Rechte im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung Fortbestehen von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung bei ausländischen Rentenanwartschaften eines Ehepartners

Bei der Prüfung, in welchem Ausmaß Schweizerische Rentenanrechte des einen Ehegatten bei der AHV/IV einem Ausgleich inländischer Anrechte des anderen Ehegatten nach § 19 Abs. 3 VersAusglG entgegenstehen, kann eine überschlägige Berechnung auf der Grundlage des Auszugs aus dem individuellen Konto und bei Anwendung der aktuellen Rechengrößen vorgenommen werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lörrach vom 18.01.2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15./16.03.2022 teilweise abgeändert.

Ziff. 2 a. des Tenors entfällt

2.

Die Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.170 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 228; FamFG § 224 Abs. 4;

Gründe

I.