OLG Oldenburg - Beschluss vom 16.07.2024
13 UF 28/24
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2025, 104
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 384/22

Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 13 UF 28/24

DRsp Nr. 2024/11768

Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

Auch bei einer Trennungszeit von 16 Jahren kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht grob unbillig sein.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme, für den Antragsgegner ggf. auch zur Rücknahme des Rechtsmittels aus Kostengründen binnen 3 Wochen.

Normenkette:

VersAusglG § 27;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Entscheidung des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Nordhorn hat die am 22.08.1980 geschlossene Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 (im Folgenden auch nach Scheidung noch als Ehemann bzw. Ehefrau bezeichnet) durch Beschluss vom 10.04.2024 im Verbundverfahren geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Der Scheidungsantrag ist dem Ehemann am 29.06.2022 zugestellt worden. Die Ehefrau ist Ende 2006 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen. Der am TT.MM.1949 geborene Ehemann bezieht seit dem 01.08.2014 eine Vollrente wegen Alters. Die am TT.MM.1958 geborene Ehefrau bezieht seit dem 01.01.2017 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer.