OLG Hamm - Beschluss vom 14.10.2014
2 UF 91/14
Normen:
§§ 27 VersAusglG; 307 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 288/08

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund längerer Nichterbringung von BeiträgenRechtsfolgen der Anerkennung des Zugewinnausgleichsanspruchs

OLG Hamm, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen 2 UF 91/14

DRsp Nr. 2014/18540

Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund längerer Nichterbringung von Beiträgen Rechtsfolgen der Anerkennung des Zugewinnausgleichsanspruchs

1. Der Umstand, dass ein Ehegatte über einen längeren Zeitraum keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung erbracht hat, führt nicht zu einer Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn dieses Verhalten auf einer gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute beruht.2. Hat ein Beteiligter den vom anderen Beteiligten geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch anerkannt, so ist es ihm verwehrt, die Aufrechnung mit Forderungen zu erklären, die in die Zugewinnausgleichsbilanz eingeflossen sind.

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die Abwehr der Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus N bewilligt.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die am 13.03.2014 verkündeten Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Dorsten (12 F 288/08 VA und 12 F 288/08 GÜ) wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Stundung der Ausgleichsforderung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.