OLG Hamm - Beschluss vom 04.02.2025
4 UF 164/24
Normen:
BGB § 1631 Abs. 1; BGB § 1631e Abs. 2 S. 1; BGB § 1631e Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 02.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 112/22

Beschwerde der Eltern gegen die Versagung einer Genehmigung für eine Operation ihrer Tochter an deren Genital (hier: Erkrankung AGS); Vornahme der Prüfung der Kindeswohldienlichkeit nach einer umfassenden Interessenabwägung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2025 - Aktenzeichen 4 UF 164/24

DRsp Nr. 2025/2339

Beschwerde der Eltern gegen die Versagung einer Genehmigung für eine Operation ihrer Tochter an deren Genital (hier: Erkrankung AGS); Vornahme der Prüfung der Kindeswohldienlichkeit nach einer umfassenden Interessenabwägung

1. Fehlt die eine korrigierende Operation befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission, und damit eine entsprechende Vermutung nach § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB, ist die Prüfung der Kindeswohldienlichkeit nach einer umfassenden Interessenabwägung vorzunehmen. 2. In diese sind insbesondere einzubeziehen die Auswirkungen des geplanten Eingriffs, die Frage des Vorhandenseins möglicher alternativer Eingriffe und Behandlungen, die Reichweite der Veränderungen am Körper des Kindes, die Frage der künftigen Reversibilität sowie die Erforderlichkeit einer dauerhaften Nachbehandlung. 3. Nach der Gesetzesbegründung zu § 1631e BGB können unter anderem auch solche Eingriffe genehmigt werden, die "zur Heilung oder Beseitigung einer Funktionsstörung (...) erforderlich sind, ohne dass eine konkrete Gesundheitsgefahr vorliegt." Erst Recht kann die Genehmigung dann zu erteilen sein, wenn es wie hier um eine konkrete Funktionsstörung geht, die bereits zu Gesundheitsgefahren führt.