OLG Koblenz - Beschluss vom 10.12.2024
9 WF 550/24
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Cochem, vom 18.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 229/24

Beschwerde des Vaters wegen der umgangsrechtlichen Regelungen mit seinem Kind

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 9 WF 550/24

DRsp Nr. 2026/3399

Beschwerde des Vaters wegen der umgangsrechtlichen Regelungen mit seinem Kind

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cochem vom 18.09.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, an das Amtsgericht - Familiengericht - Cochem zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Antragstellers (Kindesvaters) richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren. Er hat im vorliegenden Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.08.2024 eine gerichtliche Regelung des Umgangs mit seiner Tochter ...[A], geb. ..., begehrt. Die Kindesmutter habe außergerichtlich vereinbarte Umgangswochenenden einseitig getauscht und beabsichtige, den Umgang an diesen Terminen zu verweigern. Das Jugendamt hat mit Stellungnahme vom 16.09.2024 erklärt, dass es eine klare Regelung der Wochenenden nach den Ferienzeiten als sinnvoll erachtet werde.