OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2025
13 WF 49/25
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2026, 458
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 24.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 36/24

Beschwerde einer Kindesmutter gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den in einem Umgangsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2025 - Aktenzeichen 13 WF 49/25

DRsp Nr. 2025/7257

Beschwerde einer Kindesmutter gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den in einem Umgangsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen

Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Sachverständigen i.S.d. §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1, 42 Abs. 2 ZPO ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonnen prüfender Beteiligter aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen schließen kann. Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 24.04.2025 - 31 F 36/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1;

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die in einem Umgangsverfahren tätig gewordene Sachverständige.